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Satzung

§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft

  1. Die Gesellschaft führt den Namen: “Deutsche Gesellschaft für Liquordiagnostik und Klinische Neurochemie e.V.” Sie ist eine in jeder Beziehung selbständige medizinische Fachorganisation. Als juristische Person ist die Gesellschaft Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Neurologie e.V.

  2. Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in Jena. Er kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung an einen anderen Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt werden.


§ 2 Aufgaben und Ziele

Die Zielsetzung der Gesellschaft beinhaltet folgende Hauptaufgaben:

  1. Die sach- und zielgerechte Vertretung, Unterstützung und Weiterentwicklung der Fachgebiete Liquordiagnostik und klinische Neurochemie

  2. Die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Arbeitstagungen

  3. Die Unterstützung von Forschungsvorhaben

  4. Den wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch auf nationaler und internationaler Ebene

  5. Die gleichberechtigte Mitarbeit und Mitgliedschaft in internationalen Fachgesellschaften

  6. Die Einflussnahme auf Fort- und Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses

  7. Die Mitwirkung bei der Aus- und Weiterbildung des mittleren medizinischen Personals

  8. Die Mitarbeit bei Entscheidungsfindung in Standardisierungsfragen

  9. Die Förderung der Zusammenarbeit mit der Pharmazeutischen- und Chemischen Industrie


§ 3 Gliederung und Gemeinnützigkeit der Gesellschaft

  1. Die Gesellschaft wirkt als einheitliche wissenschaftliche Organisation.

  2. Über eine regionale Aufgliederung der Gesellschaft beschließt die Mitgliederversammlung.

  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  5. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins die eingezahlten Beiträge oder Kapitalanteile oder den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen nicht zurück, es sei denn, es handelt sich um verauslagte Beträge.

  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder der Gesellschaft können Fachärzte, Fachärzte in Fachausbildungen sowie Wissenschaftler mit abgeschlossener Hochschulausbildung werden, die durch ihre Tätigkeit der Arbeit der Gesellschaft nahestehen und sich für ihre Ziele einsetzen.

  2. Außerordentliche Mitglieder der Gesellschaft können in Einrichtungen des Fachgebietes tätige Mitarbeiter mit Fachschulabschluß un des mittleren medizinischen Fachpersonals werden, die durch ihre Tätigkeit der Arbeit der Gesellschaft nahestehen und bereit sind, ihre Aufgaben zu unterstützen. Der Aufnahmeantrag ist von zwei ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft zu befürworten.

  3. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung entscheidet bei Einspruch die Mitgliederversammlung endgültig.


​§ 5 Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder

  1. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder der Gesellschaft können Ärzte, Wissenschaftler sowie andere Persönlichkeiten werden, die sich im besonderen Maße um die Weiterentwicklung der Gesellschaft und den ihr obliegenden Aufgaben verdient gemacht haben.

  2. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

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§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen und in den für die einzelnen Interessengebiete gebildeten Sektionen und Kommissionen mitzuarbeiten.

  2. Die ordentlichen Mitglieder haben in allen Angelegenheiten der Gesellschaft volles Stimmrecht. Sie haben insbesondere das Recht, zu wählen und gewählt zu werden sowie über Änderungen des Statuts zu beschließen.

  3. Außerordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder haben das Recht, zu wählen und gewählt zu werden sowie über Änderungen des Statuts zu beschließen.

  4. Außerordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder haben das Recht, in allen Angelegenheiten der Gesellschaft mit beratender Stimme mitzuwirken.

  5. Alle Mitglieder der Gesellschaft sind verpflichtet, das Statut zu achten und ich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der Gesellschaft einzusetzen.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft der Gesellschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

  2. Der Austritt aus der Gesellschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

  3. Ein Mitglied kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden:

    o    wenn ihm die Fähigkeit zur Berufsausübung entzogen worden ist
    o    wenn es in grober Weise gegen die Ziele und Aufgaben der Gesellschaft verstößt
     

  4. Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Bis zum Zusammentritt der Mitgliederversammlung kann der Vorstand den vorläufigen Ausschluß aussprechen.

  5. Bleibt ein Mitglied länger als 1 Jahr ohne ausreichenden Grund mit der Beitragszahlung trotz Mahnung im Rückstand, so wird es aus der Mitgliederliste gestrichen. Die Streichung erfolgt durch den Vorstand. Sie kann durch VorstandsBeschluß aufgehoben werden, wenn der Grund der Streichung hinfällig geworden ist.


§ 8 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

  3. der erweiterte Vorstand

  4. die Revisionskommission


§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Das höchste Organ der Gesellschaft ist die Mitgliederversammlung.

  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Gesellschaft und legt die Hauptaufgaben für weitere Zeitabschnitte fest. Sie nimmt den Arbeitsbericht des Vorstandes und der Revisionskommission entgegen und wählt den neuen Vorstand und die Mitglieder der Revisionskommission.

  3. Die schriftlich einberufene Mitgliederversammlung ist Beschlußfähig. Sie entscheidet, unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Einberufung erfolgt immer dann, wenn es das Interesses des Vereins erfordert.

  4. Die Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung oder auf Verlangen von mindestens 30 Mitgliedern einberufen.

  5. Teilnahme- und stimmberechtigt sind Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

  6. Der Mitgliederversammlung obliegt die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes, die Festlegung der Jahresbeiträge für die Mitglieder, die Beratung und der Beschluß von Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden oder einem beauftragten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Gefaßte Beschlüsse sind wörtlich festzuhalten. Das Protokoll wird an alle Mitglieder verschickt und von der darauffolgenden Mitgliederversammlung bestätigt.


§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand ist das ständige Arbeitsorgan der Gesellschaft und nimmt in der Zeit zwischen den Mitgliederversammlungen die Aufgaben der Gesellschaft wahr.

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Dem Vorstand zur Seite stehen mit beratender Stimme die Mitglieder des erweiterten Vorstandes, über deren Zahl die Mitgliederversammlung entscheidet.

  3. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden vom Vorstand berufen.

  4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren. Die Mitglieder des Vorstandes (außer Schatzmeister) können für maximal 3 aufeinanderfolgende Wahlperioden gewählt werden. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und den Sekretär. Der Schatzmeister wird vor der eigentlichen Vorstandswahl in einem gesonderten Wahlverfahren gewählt. Er ist automatisch Mitglied des danach zu wählenden Vorstandes. Nicht gewählte Kandidaten aus der Wahl des Schatzmeisters können im darauffolgenden Wahlgang für den Vorstand kandidieren. Der Schatzmeister kann unbegrenzt oft wiedergewählt werden. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl im Amt.

  5. Der Vorstand ist berechtigt, im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung einen Nachfolger zu ernennen.

  6. Die Vorstandssitzungen und die Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden vom Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr schriftlich mit einer Mindestladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

  7. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Er ist ehrenamtlich tätig. Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist Beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

  8. Zur Beratung von Grundsatzfragen und zur Lösung besonderer Aufgaben kann der Vorstand durch Hinzuziehung des erweiterten Vorstandes und von entsprechenden Fachvertretern erweitert werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem Vorstand.

  9. Der Vorstand kann dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär und dem Schatzmeister für bestimmte Aufgaben Vollmachten erteilen. Für bestimmte Aufgaben können Ausschüsse oder Arbeitskreise gebildet werden, denen neben Vorstandsmitgliedern auch andere Vereinsmitglieder angehören können.

  10. Der Vorstand delegiert die Vertreter in andere Fachgesellschaften.


§ 11 Die Revisionskommission

  1. Die Revisionskommission besteht aus 2 Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

  2. Die Revisionskommission prüft mindestens einmal jährlich die Verwendung der finanziellen Mittel der Gesellschaft und die Kassenführung und berichtet darüber auf der Mitgliederversammlung.


§ 12 Bildung von Sektionen und Arbeitsgruppen

  1. Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können für bestimmte Fachbereiche der Gesellschaft ständige oder zeitweilig arbeitende Fachkommissionen gebildet werden.

  2. Der Vorstand hat das Recht, zur Lösung bestimmter Aufgaben ständige und zeitweilige Arbeitsgruppen zu bilden und für diese einen Leiter einzusetzen. Die Tätigkeit dieser Arbeitsgruppen erfolgt auf der Grundlage einer vom Vorstand zu beschließenden Arbeitsordnung

  3. Die Leiter dieser Arbeitsgruppen erstatten dem Vorstand über die in ihren Kommissionen geleistete Arbeit mindestens jährlich einmal oder auf Anforderungen Bericht. Sie können im Bedarfsfall zu Sitzungen des Vorstandes herangezogen werden.

  4. Die Weiterbildungskommission ist eine auf Dauer eingerichtete Fachkommission, die selbständig über ihre Zusammensetzung, Weiterbildungsordnung und -inhalte, sowie Prüfungs- und Anerkennungsfragen entscheidet. Ihr Vorsitzender wird als Handlungsbevollmächtigter vom Vorstand beauftragt sowie auch ermächtigt, zu diesem Zweck Sitzungen und Veranstaltungen einzuberufen, laufende Zahlungen abzuwickeln sowie Kurs- und Zertifikatsgebühren in Rechnung zu stellen. Er bleibt aber insbesondere in Finanzfragen dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig.


§ 13 Vertretung im Rechtsverkehr

  1. Die Gesellschaft wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Unterschriftsberechtigt für die Konten der Gesellschaft sind neben dem Schatzmeister die weiteren Vorstandsmitglieder sowie die vom Vorstand beauftragten Handlungsbevollmächtigten.


§ 14 Veranstaltungen

  1. Der Vorstand ist für die Entwicklung eines breiten wissenschaftlichen Lebens in der Gesellschaft verantwortlich. Die Veranstaltungen der Gesellschaft, ihrer Sektionen und Fachkommissionen sollen die wissenschaftliche Arbeit ihrer Mitglieder repräsentieren und – neben der Vermittlung des Standes der neuesten Forschungsergebnisse des In- und Auslandes – eigene Forschungsergebnisse verbreiten. Sie dienen darüber hinaus der Fortbildung ihrer Mitglieder.

  2. Die Planung und Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen erfolgt nach Beratung und Beschluß des Vorstandes.

  3. Veranstaltungen der Sektionen und Fachkommissionen sowie der regionalen Gesellschaften sind dem Vorstand der Gesellschaft zur Kenntnis zu geben.

  4. Sitzungen, Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Gesellschaft werden vom Vorstand einberufen. Er bestimmt Tag, Ort und Zeit der Veranstaltung und legt die Tagesordnung fest.


§ 15 Finanzierung

  1. Die Höhe der Beiträge und die Art und Weise ihrer Entrichtung werden in einer besonderen Beitragsordnung geregelt.

  2. Die Verantwortung für die Verwendung der Mittel der Gesellschaft obliegt dem Vorstand. Sie werden im Auftrag des Vorstandes durch den Schatzmeister verwaltet. Dieser legt dem Vorstand jährlich einen Kassenbericht für das abgelaufene Jahr und den Finanzplan für das kommende Jahr zur Bestätigung vor.

  3. Der Vorstand kann als Handlungsbevollmächtigten zur Betreuung der Geschäftsstelle einen Geschäftsführer beauftragen und zur Abwicklung laufender Zahlungen und Lastschriften ermächtigen. Dieser bleibt jedoch dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig.


§ 16 Änderung und Ergänzung des Statuts

  1. Eine Änderung des Statuts kann vom Vorstand der Gesellschaft oder von mindestens 30 Mitgliedern der Gesellschaft beantragt werden.

  2. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekanntzumachen.

  3. Über die Änderung des Statuts entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


§ 17 Auflösung der Gesellschaft

  1. Die Gesellschaft kann durch den Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

  2. Stehen einer Mitgliederversammlung dauernde Hindernisse entgegen, so entscheidet der Vorstand der Gesellschaft über die Auflösung.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallen das Vermögen und die Unterlagen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks ausschließlicher Verwendung für die gemeinnützige Förderung von Wissenschaft und Forschung.


Beitragsordnung

  1. Die Mitglieder der Gesellschaft sind zur Beitragszahlung verpflichtet, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

  2. Außerordentliche Mitglieder entrichten einen verminderten jährlichen Beitrag.

  3. Die Mitgliedschaft für Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder ist beitragsfrei.

  4. Mitglieder, die aus dem aktiven Berufsleben ausgeschieden sind, können auf Antrag durch den Vorstand der Gesellschaft von der Beitragszahlung befreit werden.

  5. Der Mitgliedsbeitrag sowie der Beitrag der außerordentlichen Mitglieder sind jährlich im voraus, spätestens bis Ende des I. Quartals zu entrichten, und zwar auf das Konto der Gesellschaft.


(Angenommen durch Beschluss auf der Mitgliederversammlung mit Vorstandswahl am 07.05.2021 (online)).

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